Allgemeines Zivilrecht
Über meine Intensivgebiete hinaus, bearbeite ich auch Mandate, welche aus dem
Allgemeinen Zivilrecht
herrühren und Schuldrechtsverhältnisse zwischen mindestens
zwei Personen begründen.
Bei zivilrechtlichen Schuldverhältnissen unterscheidet man grundsätzlich zwischen
vertraglichen Schuldverhältnissen, also dann, wenn man sich freiwillig per vertraglicher
Vereinbarung einer anderen Person gegenüber „verpflichtet“ und gesetzlichen
Schuldverhältnissen, wenn man z.B. einer anderen Person vorsätzlich oder fahrlässig, aber
Zumindest schuldhaft einen Schaden an der körperlichen Integrität, Gesundheit Vermögen
oder an einem anderen gesetzlich geschützten Rechtsgut.
Vertragliche Schuldverhältnisse sind im Einzelnen beispielsweise diejenigen aus:
- Kaufvertrag,
- Werkvertrag,
- Dienstleitungsvertrag
- Darlehensvertrag
Hier ist es des Öfteren von Nöten, Leistungsansprüche bzw. Zahlungsansprüche
gegen den Vertragspartner geltend zu machen und durchzusetzen.
Nach erklärter Rücktritts- bzw. Kündigungserklärung
sind Rückgewährsansprüche bereits
geleisteter Zahlungen fällig
Bei vertraglichen Pflichtverletzungen und/oder rechtswidrigen Handlungen kann der
hierdurch Geschädigte seinen erlittenen Schaden gegen den Vertragspartner bzw. den
deliktisch Handelnden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs einfordern.
Christian Kwiauka
Rechtsanwalt
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